fast schon bewundernswert....
Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt:
Die Abfrage der Kreditkartendaten durch die Staatsanwaltschaft stellt keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer dar. Ihre Kreditkartendaten wurden bei den Unternehmen nur maschinell geprüft, mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien aber nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher auch nicht übermittelt. Für die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die Daten bei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf eingestellt werden. Denn im Fall der Beschwerdeführer wurden die Daten anonym und spurenlos aus diesem Suchlauf ausgeschieden und nicht im Zusammenhang mit dieser Ermittlungsmaßnahme behördlich zur Kenntnis genommen.
Klartext: Will die Staatsanwaltschaft eine Rasterfahndung durchführen, kann sie das gerne und ohne jeden richterlichen Beschluss haben – solange Privatfirmen das für sie erledigen, und die Staatsanwaltschaft nur die Trefferliste bekommt.
Datenschutz und Unschuldsvermutung sind tot, wir sollten uns von diesem archaischen Konzepten verabschieden...
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