Juhu, wir sind sicher!
...denn die Bundeswehr darf uns bald auch im Inneren verteidigen! Lest nach bei der taz oder der FR. Erstere liefert leider eine irreführendes und anscheinend falsches Zitat der Änderung, nachdem die Bundeswehr selbst entscheidet wann sie tätig wird. Anscheinend ist dem aber nicht wirklich so, die FR gibt genauere Angaben.
Artikel 35 lautet momentan wie folgt:
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Laut dem Gesetzentwurf (und der FR) soll dies durch zwei weitere Absätze ergänzt werden:
(4) Reichen zur Abwehr eines besonders schweren Unglücksfalls polizeiliche Mittel nicht aus, kann die Bundesregierung den Einsatz von Streitkräften mit militärischen Mitteln anordnen. Soweit es dabei zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, kann die Bundesregierung den Landesregierungen Weisungen erteilen. Maßnahmen der Bundesregierung nach den Sätzen 1 und 2 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
(5) Bei Gefahr im Verzug entscheidet der zuständige Bundesminister. Die Entscheidung der Bundesregierung ist unverzüglich nachzuholen
Das klingt schonmal etwas entspannter, allerdings ergeben sich eine Reihe von sehr wichtigen Fragen:
- Wer wird der zuständige Bundesminister sein?
- Wie definiert sich so ein “besonders schwerer Unglücksfall”?
- Und wie bestimmt man, daß polizeiliche Mittel wirklich nicht ausreichen? Noch dazu kurzfristig in einer, wie auch immer gearteten, Notsituation?
Die geplante Änderung ist meiner Ansicht nach viel zu weitreichend formuliert, wenn es doch “nur” um die Terrorabwehr gehen soll.
Zumal mir da immer noch nicht klar ist, wieso wir dafür wirklich die Bundeswehr bzw. überhaupt eine Grundgesetzänderung brauchen: Wenn Terroristen so schwere Geschütze auffahren, dass der Militärapparat der Bundeswehr notwendig ist um der Bedrohung Herr zu werden, ist dann nicht der Verteidigungsfall gegeben?
Mir, und Berlins Innensenator, ist Angst und Bange, und auf jeden Fall bekommt mein Abgeordneter jetzt sofort eine Email.
Update: Hier die Email an Herrn Annen.
I also write about roleplaying games in english und auf Deutsch!